Für den Verwalter ist es Alltag, für den Eigentümer hingegen ein ganz besonderer Vorgang: Der Kauf bzw. Verkauf einer Eigentumswohnung.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Wohnung oder seines Teileigentums hat der Verkäufer viel um die Ohren: Besichtigungen, Verhandlungen, Vertragsentwurf, Notartermin, Übergabe etc. Verständlich, dass in dieser Zeit kaum einer darüber nachdenkt, was dies alles eigentlich für die WEG-Jahresabrechnung bedeutet. Im Gegenteil, diese Frage kommt oft erst auf, wenn die jährliche Abrechnung ansteht. Dann aber kommt es möglicherweise zu Überraschungen.
Grundsätzlich gilt:
- Die WEG-Abrechnung ist eine Jahresabrechnung. Der WEG-Verwalter ist nicht nur nicht verpflichtet, eine Zwischenabrechnung zu erstellen, sondern dazu gar nicht legitimiert. Tut er es trotzdem, tappt er möglicherweise in eine Haftungsfalle und riskiert zudem die Angreifbarkeit der gesamten Jahresabrechnung der WEG.
- Die Jahresabrechnung ist, ebenso wie die Einladung zur Eigentümerversammlung, immer dem aktuell im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zuzustellen. Der ausgeschiedene Eigentümer hat keinen Anspruch auf die Abrechnung oder die Teilnahme an der Eigentümerversammlung.
- Guthaben und Nachzahlungen sind immer mit dem Eigentümer abzurechnen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung grundbuchlich eingetragener Eigentümer ist. Dies gilt sogar für Abrechnungen über frühere Zeiträume, in denen der neue Eigentümer noch gar kein Eigentümer war.